Steuern und Gesetze im Alltag einer Tierheilpraxis

Steuern und Gesetze im Alltag einer Tierheilpraxis – Rawpixel

Tierheilpraxis ist auch Steuern und Gesetze

Wer sich als Tierheilpraktiker selbstständig macht, muss sich an die geltenden Steuergesetze und rechtlichen Vorgaben halten, und seine Tierheilpraxis bei verschiedenen Stellen anmelden. Welche das im Einzelnen sind und wo angehende Tierheilpraktiker gewaltig ins Fettnäpfchen treten können, lesen Sie hier.

Recht und Steuern im Unternehmen Tierheilpraxis

Tierheilpraktiker sind immer auch Inhaber einer kommerziellen Unternehmung. So jedenfalls werden Sie vom Gesetzgeber betrachtet. Und das bedeutet: Pflichten erfüllen. Grundsätzlich ist dabei völlig unerheblich, ob Sie vorhaben, zum Selbstkostenpreis und ohne Gewinnerzielungsabsicht zu arbeiten oder ob Sie mit Ihrer Praxis wirklich kommerziell erfolgreich sein wollen. Der Gesetzgeber sieht Sie als Unternehmer bzw. Gewerbetreibenden an. Und als solcher sind Sie bestimmten steuerlichen Gesetzmäßigkeiten unterworfen.

Die Tierheilpraxis als Gewerbe

Ein Gewerbe muss beim zuständigen Gewerbeamt Ihres Wohnortes angemeldet werden. Das ist in der Regel unkompliziert, sehr günstig und geht ohne großen bürokratischen Aufwand über die Bühne. Ein paar Tage nach der Anmeldung erhalten Sie eine Steuer-Nummer für Ihr „Unternehmen Tierheilpraxis“. Diese müssen Sie bei allen steuerlichen Belangen angeben.

Gewerbetreibende müssen in der Regel in den sauren Apfel beißen und Mitglied in der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) werden. Die jedoch kommt von allein auf Sie zu, denn Ihr Ordnungsamt meldet Ihr Unternehmen automatisch und ohne weiteres Zutun Ihrerseits. Einen IHK-Mitgliedsbeitrag müssen Sie nur ab einer bestimmten Umsatzhöhe zahlen. Diese ist von Kammer zu Kammer unterschiedlich angesetzt. Das gilt übrigens auch für die Gewerbesteuer, die fällig wird, sobald Ihr erzielter Gewinn einen bestimmten Betrag überschreitet.

Tierheilpraxis beim Gewerbeamt anmelden

Bei der Anmeldung einer Tierheilpraxis beim Gewerbeamt ist wichtig, sämtliche möglichen Tätigkeitsfelder anzugeben, die Sie in Zukunft bearbeiten könnten. Also nicht nur die Tierheilpraktiker-Tätigkeit als solche, sondern beispielsweise auch die Veranstaltung von Seminaren, den Verkauf von Futter- und Pflegemitteln, den Verleih oder Verkauf medizinischer Geräte und, und, und. Der Grund: Jede Änderung im Geschäftsfeld muss später im Gewerbeschein eingetragen werden – und das kostet, den Gang zum Amt ebenso wie die entsprechenden Gebühren.

Nachdem Sie beim Ortsamt Ihr Gewerbe angemeldet haben, schickt Ihnen das Finanzamt einen Fragebogen, den sie möglichst zeitnah und umfassend ausfüllen müssen. Ignorieren Sie Nachfragen des Finanzamts niemals, denn Ärger mit dem Fiskus ist wenig produktiv und hindert Sie nur daran, sich auf ihre eigentliche Tätigkeit konzentrieren zu können.

Tierheilpraktiker als Freiberufler?

Nach einem Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holsten wurde entschieden, dass der Tierheilpraktiker nicht unter die freien Berufe fällt, sondern dass eine Tierheilpraxis immer als Gewerbebetrieb gilt (FinMin Schleswig-Holstein 11.8.11, VI 302 – S 2246 – 223). Dieser Erlass liefert die Grundlage für die bundesweite Einstufung des Berufs des Tierheilpraktikers.

Wichtig:

Einzelne Beamte kennen den Erlass nicht oder setzen die Tätigkeit eines Tierheilpraktikers gewerberechtlich mit der eines Humanheilpraktikers gleich. In diesen Fällen kann es im Einzelfall zu einer Einstufung eines Tierheilpraktikers als Freiberufler kommen – und zu unangenehmen Konsequenzen für den Tierheilpraktiker, wenn er eine Richtigstellung versäumt. Ansichten einzelner Beamten haben keine Rechtsgültigkeit. Der Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein ist auch dann für Sie bindend, wenn ein einzelner Beamter in einer Behörde davon keine Kenntnis hat oder Sie nicht in Schleswig-Holstein wohnen. Ihnen als Steuerpflichtigem obliegt ganz allein die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufes (BFH Urteil vom 8.10.2008, VIII R 74/05, BStBl II 2009, 238). Sie können sich also nicht auf das Unwissen eines Beamten berufen, um sich von einem Verschulden für fehlerhafte Einstufung Ihrer Tierheilpraxis zu befreien. Hier gilt wie so oft: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Kleinunternehmerregelung für Tierheilpraktiker:

Wann macht sie Sinn?

Im Fragebogen des Finanzamtes wird u.a. gefragt, ob Sie die Mehrwertsteuer erheben wollen. Grundsätzlich können Sie hier selbst entscheiden, ob sie die Kleinunternehmerregelung (ohne die Erhebung von Mehrwertsteuer) wählen oder ob sie – ganz gleich, wie viel Umsatz Sie erwarten – von Anfang an 19 Prozent Umsatzsteuer erheben wollen. Bei der Kleinunternehmerregelung ist man bis zu einem Umsatz von 17.500 € und 50.000 € im Folgejahr von der Umsatzsteuer befreit. Es darf dann jedoch auch keine Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen werden. Und: Sie sind dann nicht berechtigt, die Vorsteuer abzuziehen.

Entscheiden Sie sich von Beginn an für die Umsatzsteuer, ist diese Entscheidung 5 Jahre lang bindend. Empfehlenswert ist das, wenn Sie schon zu Beginn Ihrer Tätigkeit planen, größere Investitionen zu tätigen, etwa für ein Laser-Akupunkturgerät, Inhalator, Praxiseinrichtung, Geschäftsauto, etc. Haben Sie für die Umsatzsteuer optiert, erstattet Ihnen das Finanzamt die Umsatzsteuer, die Sie für Ihre Anschaffungen selbst verauslagt haben (Vorsteuer). Sie rechnen anfänglich jährlich, später vierteljährlich oder monatlich ihre Umsatzsteuer gegen die Vorsteuer auf und entrichten nur die Differenz an das Finanzamt. Wenn Sie im ersten Jahr höhere Investitionen tätigen als Sie Umsatz erzielen (was im ersten Jahr absolut in Ordnung ist), bekommen Sie auf diese Weise Geld vom Finanzamt zurück.

Steuervorauszahlungen in der erfolgreichen Tierheilpraxis

Hier ist Vorsicht geboten: Laufen Ihre Geschäfte gut und führen Sie regelmäßig Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, kommt dieses gern auf die Idee, Vorauszahlungen von Ihnen zu verlangen. Oft dann auch für die Einkommenssteuer auf das Einkommen, das Sie mit ihrer Unternehmung erzielen.

Wichtig:

Legen Sie für solche Zahlungen immer einen Teil Ihres Umsatzes zurück! Wer sichergehen will, legt die Hälfte beiseite, mindestens aber sollten Sie ein Drittel des Umsatzes auf die hohe Kante legen. Denn wenn das Finanzamt plötzlich Geld von Ihnen will, dann meist unerwartet und leider auch sofort. Da beruhigt es ungemein, wenn man sich ein kleines Polster zugelegt hat, um weiterhin flüssig zu bleiben.

Viele Unternehmer scheitern übrigens nicht an der Erfolglosigkeit ihrer Unternehmung, sondern weil sie zahlungsunfähig werden, wenn das Finanzamt nicht nur die Steuern vom letzten Jahr haben will, sondern auch die vom laufenden und am besten auch noch teilweise fürs nächste Jahr. Stundungen werden in solchen Fällen nur selten gewährt. Unter Umständen können sie also schon pleite sein, ehe Sie überhaupt richtig angefangen haben – und das nur, weil Sie keine Steuern bezahlen können für Einkommen, das Sie noch gar nicht erzielt haben.

Also besser auf Nummer Sicher gehen und mindestens ein Drittel des Umsatzes auf einem Konto hinterlegen, an das Sie auch jederzeit herankommen.

Kreisveterinäramt über die Eröffnung Ihrer Tierheilpraxis informieren

Gründen Sie eine Tierheilpraxis, sollten Sie sich auch beim zuständigen Kreisveterinäramt vorstellen. Entweder formlos schriftlich oder zusätzlich auch persönlich. Dabei macht es Sinn, zu erklären, welche Therapieformen Sie anbieten. Zwingend notwendig ist diese Anmeldung nicht, aber Sie machen damit bei der Behörde einen weitaus professionelleren Eindruck. Außerdem ist das Veterinäramt evtl. auch Ansprechpartner bei Fragen zu Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen und bei Verdacht auf anzeigepflichtige Krankheiten. Das Kreisveterinäramt ist auch zuständig für mögliche Praxis-Kontrollen, daher ist es sinnvoll, sich hier höflich und professionell zu zeigen.

Die Arzneimittelüberwachungsstelle – besser Freund als Feind!

Zu guter Letzt müssten Sie sich bei der Arzneimittelüberwachungsstelle anmelden, wenn Sie Arzneimittel anwenden wollen. Wenn Sie das versäumen, können Sie mit hohen Geldbußen belegt werden. Welche Arzneimittelüberwachungsstelle für Sie zuständig ist, weiß das Kreisveterinäramt.

Wichtig:

Die Arzneimittelüberwachungsstelle wird übrigens etwa alle 3 Jahre vor Ort Ihre Arzneimittelbestände kontrollieren.

Besonderer Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel zu einem bestimmten Zeitpunkt verfasst wurde, sich die Gegebenheiten aber besonders in Sachen Steuern & Gesetze schnell ändern können. Es kann deshalb sein, dass nicht mehr alle in diesem Artikel enthaltenen Informationen aktuell sind. Deshalb empfehlen wir, sich zu jeder Zeit über die aktuelle Gesetzeslage zu informieren.

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